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BGH, 13.03.2000 - AnwZ (B) 20/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- Wolters Kluwer
Sofortige Beschwerde - Zulässigkeit - Rechtsmittel - Anwaltsgerichtshof - Fachanwalt - Grundsätzliche Bedeutung - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfassungsmäßigkeit - Verfassungswidrigkeit
- Judicialis
BRAO § 223; ; BRAO § 223 Abs. 3; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; RAFachBezG § 8 Abs. 3; ; RAFachBezG § 9 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BRAO § 223 Abs. 3
Keine sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 12.10.1989 - VII ZB 4/89
Unzulässigkeit eines Anschlußrechtsmittels nach Rücknahme der Berufung; …
Auszug aus BGH, 13.03.2000 - AnwZ (B) 20/99
Ein solcher Fall wird angenommen, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (BGHZ 109, 41, 43 f; 119, 372, 374). - BGH, 24.11.1997 - AnwZ (B) 40/97
Bindungswirkung des Bundesgerichtshofes an Entscheidungen des …
Auszug aus BGH, 13.03.2000 - AnwZ (B) 20/99
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 24. November 1997 - AnwZ (B) 40/97, BRAK-Mitt. 1998, 41). - BGH, 31.05.1965 - AnwZ (B) 7/65
Verwerfung einer unzulässigen Beschwerde ohne mündliche Verhandlung
Auszug aus BGH, 13.03.2000 - AnwZ (B) 20/99
Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). - BGH, 08.10.1992 - VII ZB 3/92
Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit - Unstatthafte …
Auszug aus BGH, 13.03.2000 - AnwZ (B) 20/99
Ein solcher Fall wird angenommen, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (BGHZ 109, 41, 43 f; 119, 372, 374).